Wer ist förderberechtigt?
Privatpersonen können die Förderung erhalten, wenn sie in bestehenden Einfamilien-, Zweifamilien- oder Reihenhäusern eine Öl-, Gas- oder Kohleheizung gegen eine klimafreundliche Alternative austauschen. Auch Koks-Allesbrenner und Elektrospeicheröfen sind erfasst. Mieter und Bauberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt sein. Eine Einkommensprüfung, Hauptwohnsitzpflicht oder ein Mindestalter der bisherigen Heizung gibt es nicht. Die Heizung muss allerdings mindestens eine Heizperiode in Betrieb gewesen sein. Pro Standort ist grundsätzlich nur ein Antrag für ein Zentralheizungssystem möglich.
Welche Voraussetzungen gelten für Wärmepumpen?
Vorrang hat ein klimafreundlicher oder hocheffizienter Nah- beziehungsweise Fernwärmeanschluss. Wärmepumpen sind förderfähig, wenn dieser Anschluss technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als wirtschaftlich unzumutbar gilt er, wenn die Investitionskosten der alternativen Heizung mindestens 25 Prozent niedriger sind als die des Fernwärmeanschlusses.
Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf 55 °C nicht überschreiten. In Ein- und Zweifamilienhäusern muss die Wärmepumpe weniger als 100 kW Leistung haben und die EHPA-Gütesiegelkriterien erfüllen.
Der GWP-Wert beschreibt das Treibhauspotenzial eines Kältemittels und darf höchstens 750 betragen. Bei bestimmten Wärmepumpen mit GWP über 150 wird die Förderung abhängig von Technologie, Bauart und Leistung um 20 Prozent gekürzt. Auch die fachgerechte Installation und die Stilllegung der alten Heizung sind Voraussetzung.
Welche Fristen gelten für Registrierung und Antrag?
Die Registrierung startet am 2. November 2026 und endet bei Ausschöpfung des Budgets, spätestens am 31. Dezember 2026. Benötigt wird unter anderem ein Energieberatungsprotokoll. Lieferungen und Leistungen sind bereits ab 7. Oktober 2026 förderfähig.
Mit der Registrierung wird das Förderbudget für neun Monate reserviert. In diesem Zeitraum müssen die Arbeiten abgeschlossen, die Kosten abgerechnet und der abschließende Förderantrag eingereicht werden. Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten und von ihr bezahlt sein. Nach Prüfung und Genehmigung erfolgt die Auszahlung.
Ab dem 4. Januar 2027 sind Förderanträge im geänderten Verfahren möglich. Für den Kesseltausch 2027 stehen 179 Millionen Euro bereit. Die Förderhöhen bleiben gegenüber 2026 unverändert.
Erdsondenbohrung frühzeitig planen
Wer den Bohrbonus nutzen möchte, sollte die Standorteignung für eine Erdsonde früh prüfen lassen. BauGrund Süd führt Erdsondenbohrungen zur geothermischen Erschließung durch. Alle Förderbedingungen erläutert die österreichische Sanierungsoffensive.